Freistellungsbescheinigung
Steuerabzugspflicht für Bauleistungen gemäß § 48 ff EStG ab dem 01.01.2002
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe, kodifiziert im § 48 bis 48 d, Abs. 1 EStG, unterliegen alle Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, der Verpflichtung, ihrem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, da sonst die Leistungen pauschal mit einem 15%igen Abzug versehen würden.
Aufgrund einer Freistellungsbescheinigung sind alle Leistungen der BDK Industrie GmbH vom 15%igen Abzug befreit.
Bei Widerruf der Freistellung durch das Finanzamt Grevenbroich werden wir Sie unverzüglich informieren.
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